AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Computer-Rettungswagen (FIRMA).

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und den sonstigen Geschäftsverkehr zwischen Auftragnehmer (FIRMA) und Auftraggeber (Kunde). Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Abweichende Ge-schäfts- und Lieferbedingungen eines Vertragspartners werden nicht anerkannt und gelten als zurückgewiesen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2. Angebote / Preisänderungen

Angebote der FIRMA sind verbindlich für die Dauer von 14 Tagen seit Zugang des Angebotes. Die Annahme eines Angebotes nach Ablauf dieser Vierzehntagesfrist können zurückgewiesen werden und gelten im Zweifel als neues Angebot gegenüber der FIRMA. Ist der Vertragspartner der FIRMA ein Kaufmann, bestimmt sich der Inhalt des Vertrages in jedem Fall nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von der FIRMA, es sei denn dieser wird unverzüglich widersprochen. Bei Lieferun-gen und sonstigen Leistungen der FIRMA, die länger als einen Monat nach Vertragsabschluss erfolgen, ist die FIRMA berechtigt, eine angemessene Preisanpas-sung zu verlangen, wenn sich in der Zwischenzeit Herstellungs-, Bezugs-, Rohstoff-, Lohn- oder sonstige Kosten erhöht haben. Können sich die Vertragsparteien auf eine Preisanpassung nicht verständigen, ist jede Seite unter wechselseitigem Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zum Rücktritt von dem Vertrag be-rechtigt.

3. Preise / Zahlungsbedingungen / Verzug

Zur Berechnung gelangen die bei der Auftragserteilung vereinbarten Preise. Preiserhöhungen sind grundsätzlich möglich. Sie werden bei laufenden Aufträgen dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt. Erst nach vollständiger Zahlung der erbrachten Leistung erhält der Auftraggeber seine Daten, Datenträger, Komponenten, Soft-ware und Hardware. Zahlungen an die FIRMA sind spätestens nach Beendigung der Dienstleistung fällig. Nur in Einzelfällen und mit ausdrücklicher Zustimmung der FIRMA ist eine Rechnung spätestens vierzehn Tage nach Zugang der Rechnung zu begleichen. Schecks und Wechsel jeder Art werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Diskont-, Bank- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners der FIRMA. Teillieferungen berechtigen den Vertragspartner der FIRMA nicht, fällig gestellte Zahlungen bis zur vollständigen Lieferung zurückzubehalten; im Zweifel ist dieser vorausleistungspflichtig. Eine Aufrechnung gegenüber Zahlungsansprüchen der FIRMA ist nur möglich mit der FIRMA ausdrücklich anerkannten oder rechts-kräftig titulierten Forderungen. Eine Anrechnung eines Rabattgutscheins kann nur erfolgen, wenn dieser bereits bei der Bestellung vorgelegt bzw. angekündigt wird. Die Anrechnung von Rabatten erfolgt grundsätzlich nur auf Dienstleistungen, die der FIRMA selbst ausgeführt werden. Explizit ausgenommen sind Verkabelungsar-beiten, Datenrettung und jegliche Art von Warenlieferungen. Zur Anrechnung kommt jeweils nur ein Rabattgutschein oder ein prozentualer Rabatt, eine Auf Addie-rung ist ausgeschlossen. Auf bereits individualvertraglich reduzierte Preise können keine weiteren Rabattgutscheine angerechnet werden. Ist ein Rabattgutschein auf einen prozentualen Rabatt ausgestellt, so gilt dieser Rabatt für maximal an einem Kalendertag und Ausführungsort ausgeführten Arbeiten. Dies ist im Sinne eines Willkommensrabattgutscheins ein Auftrag. Rabattgutscheine, die nach einem Betrag in Euro lauten, können maximal einmal pro Quartal angerechnet werden. Weitere Regelungen auf den Rabattgutscheinen bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferzeit / Teillieferung

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Lieferzeitangaben der FIRMA unverbindlich. Teillieferungen durch die FIRMA sind zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt / Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen der FIRMA ist der Geschäftssitz der FIRMA. Auslieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Lieferungen der FIRMA bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Nebenforderungen Eigentum der FIRMA. Die Weiterveräußerung oder sonstige Belastung, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung unzulässig. Etwaige Beeinträch-tigungen des Rechts der FIRMA, insbesondere Pfändungen, ist die FIRMA umgehend schriftlich und vorab telefonisch anzuzeigen; dabei sind die zur Wahrung der Rechte der FIRMA notwendigen Auskünfte zu erteilen. Bei Lieferung an Wiederverkäufer veräußert die FIRMA die Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiterzuveräußern, allerdings nur an Endverbraucher. Vor einer Weiterveräußerung hat der Wiederverkäufer die Pflicht, sich über die Bonität des Abnehmers zu informieren; bei begründeten Zweifeln an der Liquidität des Abneh-mers hat eine Weiterveräußerung zu unterbleiben. Der Wiederverkäufer tritt mit Übergabe der Ware an ihn sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräuße-rung an den Abnehmer erwachsen, einschließlich etwaiger Nebenforderungen und -rechte im Voraus ab. Der Wiederverkäufer ist ermächtigt und verpflichtet, die Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzuziehen und sofort an die FIRMA abzuführen. Der Wiederverkäufer hat die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risken auf seine Kosten zu versichern; er tritt schon jetzt etwaige sich hieraus ergebende Ersatzansprüche an die FIRMA ab. Die FIRMA ist jederzeit be-rechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offenzulegen. Befindet sich der Wiederverkäufer gegenüber der FIRMA in Verzug, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung hinsichtlich aller gelieferten Waren und Leistungen. Der bei dem Wiederverkäufer noch vorhandene Warenbestand ist auf Verlan-gen an die FIRMA herauszugeben.

6. Gewährleistung / Schadensersatz

Bei berechtigten Mängelrügen hat die FIRMA zunächst das Recht zur mehrmaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlagen Nachbesserungsversuche end-gültig fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Ansprüche auf Schadensersatz bestehen nur, wenn die FIRMA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder/und Bedienung durch den Kunden oder Dritte, die Verwendung falschen Zubehörs sowie Schäden durch Veränderung oder/und Verarbeitung sowie im Falle der Reparatur durch nicht von der FIRMA autorisierte Stellen gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden. Statt der Nachlieferung oder Ersatzlieferung kann die FIRMA eigene Gewährleistungsansprüche gegen Lieferer oder/und Hersteller an den Kunden abtreten. Mängelrügen sind unverzüglich und schriftlich gegenüber der FIRMA vorzubringen. Der Kunde hat die Ware direkt bei Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. Für gebrauchte Ware gilt eine Gewährleis-tungsfrist von sechs Monaten.

7. Standard-Software

Bei Lieferung von Standard-Software durch die FIRMA erwirbt der Kunde hieran ein Einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht. Dasselbe gilt, wenn die Software zusammen mit Hardware geliefert wird. Jede isolierte Weiterverwendung oder/und Vervielfältigung ist unzulässig, die Software darf nur für die dafür gelieferte Büromaschine / Komponente eingesetzt werden und nur mit dieser zusammen im Rahmen des normalen Geschäftsganges weiterveräußert werden. Soweit die Lieferung in Standard- Software besteht, gelten die lizenzrechtlichen Bestimmungen des Herstellers, die von dem Kunden der FIRMA zu beachten sind; die von der FIRMA eingeräumten Nutzungsrechte reichen insoweit in keinem Fall weiter, als es die Herstellerlizenz erlaubt. Auf Verlangen der FIRMA ist der Kunde zur jeder-zeitigen Auskunftserteilung über die Art der Verwendung der Software verpflichtet. Jede Weiterveräußerung ist unaufgefordert anzuzeigen. In beiden Fällen ist die Richtigkeit der erteilten Auskünfte in geeigneter Weise zu belegen, ggf. glaubhaft zu machen, § 294 ZPO. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verpflich-tungen ist er der FIRMA gegenüber zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Weiterveräußerungspreises, mindestens jedoch in Höhe des Erwerbspreises, ver-pflichtet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch die FIRMA wird hierdurch nicht berührt.

8. Spezial-Software / Programmentwicklungen

An Spezial-Software und Programmentwicklungen räumt die FIRMA dem Kunden ein Einfaches, nicht aber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. Die Software darf von dem Kunden nur zu dem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch benutzt werden, und zwar in jedem Fall ausschließlich für eigene Zwecke. Eine Vervielfältigung der Software ist in jedem Falle untersagt. Eine Weiterveräußerung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FIRMA. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe oder/und Überlassung der Quellcodes. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist der Kunden zum Schadensersatz in Höhe des erzielten Veräußerungs-preises, mindestens in Höhe des jeweils gültigen Verkaufspreises der FIRMA im Zeitpunkt der Verletzungshandlung verpflichtet. Die Geltendmachung weitergehen-der Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt. Etwaige Mängel an Spezialsoftware oder Programmentwicklungen rechtfertigen in keinem Fall die Geltend-machung von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen im Hinblick auf in diesem Zusammenhang gelieferte Hardware oder/und Standard-Software. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Mängel, die auf von den Programmen erzeugten oder anderweitig eingegebenen Daten beruhen bzw. beruhen können.

9. Reparatur- und Serviceleistungen

Die Leistung wird nach Wahl der FIRMA am Ort der Aufstellung des Gerätes / Komponente oder einer von uns autorisierten Werkstatt erbracht. Für unsere Leistun-gen gilt die jeweils gültige Preisliste. Die in der Preisliste festgelegte Anfahrtspauschale ist in jedem Fall und unabhängig vom Ergebnis zu entrichten. Die für einen Kostenvoranschlag anfallenden Kosten sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, gesondert nach Rechnungslegung zu erstatten. Dasselbe gilt für Verpackungs- und Versandkosten. Fehlersuche ist Arbeitszeit. Der zeitliche Aufwand der FIRMA wird in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn eine Fehlerbeseitigung nicht erfol-gen kann, soweit dies auf einen Umstand beruht, der von der FIRMA nicht zu vertreten ist. Die FIRMA kann insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angelastet werden. Der zeitliche Aufwand ist in jedem Fall zu berechnen, wenn:

  1. der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftritt;
  2. ein notwendiges Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
  3. der Kunde zu dem vereinbarten Termin nicht anwesend war oder/und keinen Zugang zu den Geräten nicht ermöglicht hat;
  4. der Auftrag storniert wurde und die FIRMA bereits auf dem Weg zum Kunden war oder/und der Auftrag während der Ausführung storniert wird;
  5. die Arbeitsbedingungen aus einem von dem Kunden zu vertretenden Umstand nicht einwandfrei gegeben sind.

Weisen die aufgeführten Arbeiten Mängel auf, die sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der FIRMA zurückführen lassen, so ist der Auftraggeber berechtigt, kostenlose Nachbesserung zu verlangen. Darüberhinausgehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn der FIRMA wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Für Beschädigungen oder Verlust, der instand zusetzenden oder zu überholenden Gegenstände bei Durchführung der Serviceleistungen haftet die FIRMA, sofern diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der FIRMA beru-hen. In diesem Fall leistet die FIRMA nach ihrer Wahl Instandsetzung, Ersatz oder Entschädigung in Geld. Der Ersatzanspruch ist in jedem Fall auf den Zeitwert der Sache begrenzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ausgebaute oder/und ersetzte Teile gehen ohne Entschädigung in Eigentum der FIRMA über, es sei denn, sie werden dem Kunden belassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßig Datensicherung zu betreiben und seine Sicherheitskopien auf dem aktuellen Stand (Tageskopien) zu halten; für Daten-verluste oder/und -änderungen übernimmt die FIRMA keine Haftung. Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung an den Kunden abgeholt, hat der Kunde ein angemessenes Lagergeld gemäß Rech-nungslegung zu zahlen. Nach Ablauf von zwei Monaten entfällt jede Pflicht zu weiteren Aufbewahrung und auch jede Haftung für Beschädigung oder Untergang der Sache. Nach Ablauf der Zweimonatsfrist darf die FIRMA die Sache zur Deckung eigener Forderungen oder Kosten gegen den Kunden freihändig veräußern, wobei ein etwaiger Mehrerlös dem Kunden zusteht. Ausgebaute Teile sind Sondermüll und im Zweifel von dem Kunden auf dessen Kosten zu entsorgen. Telefonische Beratung ist Arbeitszeit und wird nach der jeweils gültigen Zeitliste abgerechnet, sofern nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wird. Ein Beratervertrag für fernmündliche Beratung kommt im Zweifel bereits durch Anruf des Kunden bei der FIRMA zustande.

10. Datenrettungserfolge, Zeitfaktor

Die FIRMA ist nicht haftbar zu machen für folgende Punkte:

  1. für die Durchführung der Datenrettung;
  2. für den Erfolg einer Datenrettung;
  3. für die Vollständigkeit der geretteten Daten;
  4. für die Unversehrtheit und Funktionsfähigkeit der Daten;
  5. für zeitliche Rahmen der Datenrettung;
  6. für weitere Beschädigungen des Datenträgers während der Analyse und Datenrettung;
  7. für den zusätzlichen Verlust vorhandener Daten auf dem Datenträger während der Analyse und Datenrettung;

11. Analyse, Annahme, Stornierung, Abholung bei Datenrettung

Die FIRMA führt bei jedem Datenträger des Kunden eine Analyse zur Rettung gelöschter und verlorener Daten zum vereinbarten Preis durch. Der vorher vereinbarte Analyse- Preis bleibt, auch bei nicht ausgelösten Aufträgen, bestehen. Die Kosten für die Anlieferung, Rücksendung und Weiterleitung der Datenträger sind, unab-hängig vom Erfolg, vom Auftraggeber zu tragen.

12. Datenträger des Auftraggebers

Zur Durchführung der Analyse und Datenrettung wird der Datenträger, wenn nötig aufgemacht, aufgebrochen und zerlegt. Dadurch ist der Datenträger in den meis-ten Fällen nicht mehr funktionsfähig. Für den Wegfall vorhandener Garantiefälle für den Datenträger übernimmt die FIRMA keine Haftung.

13. Datenrettungsauftrag, Auftragsabbruch

Nach erfolgter Diagnose der defekten Datenträger wird der Kunde über die Kosten für die Datenrettung informiert. Der Kunde hat der FIRMA mitzuteilen, ob die Datenrettung erwünscht ist oder der Auftragsabbruch erfolgen soll. Bei Auftragsabbruch durch den Kunden hat der Kunde in jedem Fall die vereinbarten Analyse-kosten zu entrichten, bei Durchführung einer Datenrettung entfallen die Analysekosten, es sind lediglich die vereinbarten Datenrettungskosten zu bezahlen. Bei Auftragserteilung zur Durchführung der Datenrettung durch den Kunden erhält dieser die Rechnung über die gesamten Datenrettungskosten laut akzeptiertem Angebot. Nach Zahlungseingang beginnt die FIRMA mit dem Datenrettungsprozess.

14. Bezahlungen der Versand- und Materialkosten.

Der Auftraggeber hat die Versandkosten unabhängig vom Erfolg der Dienstleistung zu tragen. Der Auftraggeber trägt beim Versand (Zusendung, Rücksendung und Weiterleitung) die Verantwortung bei Beschädigung und Verlust der Datenträger, Daten, Hardware und Software. Werden für die Datenrettung oder Reparatur von Hardware zusätzliche Teile oder Software benötigt, wird der Auftraggeber informiert und hat die Kosten zu tragen. Der Auftraggeber stellt für die Speicherung der geretteten Daten ein hierfür vorgesehenen Datenträger zur Verfügung oder bezieht den Datenträger bei der FIRMA. Diese sind mit zusätzlichen Kosten verbunden.

15. Probelieferung / Miete

Zur Erprobung oder sonst wie leihweise gelieferte Gegenstände oder Software sowie mietweise überlassene Waren verbleiben bei dem Kunden auf dessen Gefahr; er ist für die sachgemäße Benutzung und den zufälligen Untergang verantwortlich. Auf Verlangen sind die Waren zu Lasten des Kunden zu versichern.

16. Schulung und Beratung

Bei Schulungen durch die FIRMA werden die Unterrichtsinhalte dem Stand der Technik entsprechend von der FIRMA festgelegt. Einzelheiten werden in einem Schulungsvertrag verankert. Ansprüche gegen die FIRMA wegen Beratungsfehlern bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Kunde ist im Zweifel verpflichtet, im Vorfeld einer Beratung umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft über Erwerb, Installation oder/und Änderungen an einem Gerät zu erteilen; ande-renfalls erlischt jeder Ersatzanspruch. Ein Ersatzanspruch entfällt auch, sofern die Beratung kostenfrei erfolgt. Bleibt ein Kunde oder dessen zu schulendes Personal einer oder mehreren Schulungen fern, so berührt dies den Honoraranspruch der FIRMA nicht; das Risiko der Verhinderung trägt insoweit der Kunde. Tritt der Kunde vor Durchführung der Beratung oder/und Schulung von dem Vertrag zurück, stehen der FIRMA 50 % der Netto- Vertragssumme, als pauschalierter Ersatzanspruch zu. Erfolgt der Rücktritt während der Schulung/Beratung, gilt dies entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass der erbrachte Teil der Leistungen nach den Festle-gungen im Vertrag gesondert abgerechnet wird.

17. Gerichtsstand

Gegenüber Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Vertragsparteien, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Charlottenburg Berlin, bei Streitwerten über 5.000,- € das Landgericht Berlin.

18. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten per EDV gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Gemäß § 26 I, 43 III BDSG setzen wir Sie hiermit von der Speicherung bzw. Übermittlung der personenbezogenen Daten in Kenntnis. Der Auftraggeber ermächtig die FIRMA zum Zwecke der Datenrettung seine Daten auf dem Datenträger einzusehen. Kundendaten werden von der FIRMA streng vertraulich gehandhabt.

19. Datenlöschung, Datenträger

Nach der Datenzustellung kann die Sicherheitskopie der geretteten Daten, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber gelöscht werden. Der Datenträger des Auftrag-gebers wird, falls vom Kunden nicht zurückgefordert, von der FIRMA, nach Übergabe der Daten entsorgt.

20. Schlußbestimmung

Sollte einer dieser allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, tritt an deren Stelle diejenige wirksame Regelung, die der wirtschaftlich gewollten Vereinbarung am ehesten entspricht. Die etwaige Unwirksamkeit einer Regelung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.